HINWEISE ZUR HAFTUNG VON ABGEORDNETEN BEI EINLADUNG VON BESUCHERGRUPPEN

Haftungsbeschränkung

1. Die vertragliche Haftung des Abgeordneten für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Reiseteilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit der Abgeordnete für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

2. Die deliktische Haftung des Abgeordneten für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reiseteilnehmer und Reise.

3. Der Abgeordnete haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reiseteilnehmer erkennbar nicht

Bestandteil der Reiseleistungen des Abgeordneten sind. Eine Haftung besteht jedoch

a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reiseteilnehmers vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,

b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reiseteilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Abgeordneten ursächlich geworden ist.

4. Der Reiseteilnehmer hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den Abgeordneten auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reiseteilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

2. Ansprüche des Reiseteilnehmers nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reiseteilnehmer und dem Abgeordneten Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reiseteilnehmer oder der Abgeordnete die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.